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Satzung Skatclub "Alter Peter" München

§ 1 Zweck, Name Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Skatclub "Alter Peter" München ist ein nicht rechtsfähiger Verein zur Pflege des Skatsports.
2. Er hat seinen Sitz in München.
3. Das Geschäfts- und Spieljahr reicht jeweils vom 01.12. bis zum 30.11. des Folgejahres.

§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag und die Bereitschaft, zur Einhaltung dieser Satzung. Über den Aufnahmeantrag wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand anzeigen. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Die Ausschließung muß um wirksam zu bleiben bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
3. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Teilsummen des Mitgliedsbeitrags werden nicht zurückerstattet. Erworbene Ansprüche, z.B. aus der Punktwertung, werden bedient.

§ 3 Vorstand
1. Die Geschäfte des Vereins werden von einem Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden, dem Spielleiter und dem Kassierer besteht.
Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser vom Spielleiter und wenn auch dieser nicht anwesend ist, vom Kassierer vertreten.
2. Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß sind in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträge oder sonstige abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmungen aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 4 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im Dezember/Januar statt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
a) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) den Ausschluß von Mitglieder,
c) die Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
4. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.

§ 5 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit mindestes 50 % der ordentlichen Mitglieder.
2. Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

München, den 12. Dezember 1999